Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über sichere Container
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1987Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Notifikation
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln römisch neun, römisch zehn und römisch vierzehn notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten
die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel römisch sieben;
die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel VIII;die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel römisch acht;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln römisch neun und römisch zehn;
die Kündigungen nach Artikel XI;die Kündigungen nach Artikel römisch elf;
das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel römisch zwölf.
Dokumentnummer
NOR12150806
Alte Dokumentnummer
N9198711263X