Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ASOR-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 521/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Fahrtenheft wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
  2. Absatz 2,Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
  3. Absatz 3,Er hat das Fahrtenblatt für jede Fahrt vor deren Antritt in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Durchschriften) auszufüllen.
  4. Absatz 4,Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen Stelle festzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Lenkers des verwendeten Fahrzeuges ist so anzubringen, daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.
  5. Absatz 5,Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf die im Absatz 4, genannte Weise zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann mit den zuständigen Behörden in zwei oder mehreren Vertragsparteien, wenn dies im Interesse guter zwischenstaatlicher Beziehungen gelegen und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist, bilateral oder multilateral auf der Basis der Gegenseitigkeit vereinbaren, auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes zu verzichten.

    In diesem Fall ist lediglich die Zahl der Fahrgäste anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016

Gesetzesnummer

10011667

Dokumentnummer

NOR12150978

alte Dokumentnummer

N9198717796R