Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ASOR-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 521/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Fahrtenheft ist bis zum Aufbrauch der Fahrtenblätter gültig.
  2. Absatz 2,Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Frist für die Aufbewahrung beginnt für das Original des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt und für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenblatt gilt. Die Bestimmungen für die Aufbewahrungsfrist gelten sinngemäß auch für verschriebene oder sonstige unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016

Gesetzesnummer

10011667

Dokumentnummer

NOR12150979

alte Dokumentnummer

N9198717797R