Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
06.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Berücksichtigung von Versicherungsfällen
§ 3. (1) Für jeden gemäß Abs. 2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes ist die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten Prämienstufe zu bemessen.Paragraph 3, (1) Für jeden gemäß Absatz 2, für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes ist die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten Prämienstufe zu bemessen.
(2)Absatz 2,Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf zu berücksichtigen, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
(3)Absatz 3,Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
(4)Absatz 4,Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, daß der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist.
Dokumentnummer
NOR12153707
Alte Dokumentnummer
N9199326697J