Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
06.03.1993 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 306.03.199331.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
§ 301.03.198805.03.1993 BGBl. Nr. 108/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Berücksichtigung von Versicherungsfällen

Paragraph 3, (1) Für jeden gemäß Absatz 2, für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes ist die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten Prämienstufe zu bemessen.

  1. Absatz 2,Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf zu berücksichtigen, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
  2. Absatz 3,Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
  3. Absatz 4,Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, daß der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist.

Gesetzesnummer

10011670

Dokumentnummer

NOR12153707

Alte Dokumentnummer

N9199326697J