Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
28.03.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 328.03.199031.08.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,

Text

                                                           Anhang 3

                                                          ----------

Bedingungen für die Zusammenpackung gefährlicher Güter gemäß Paragraph 8

Absatz 2, der Kleinmengenverordnung

  1. Ziffer eins
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2413 ADR für Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodium) der Klasse 4.1, Ziffer 7 a,) ADR:
    1 kg je Innenverpackung und 5 kg je Versandstück; die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins oder römisch zwei zugelassen sein.
    Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7 ADR,
    2. Litera b
      Blausäure der Klasse 6.1, Ziffer eins, ADR,
    3. Litera c
      Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Ziffer 3, ADR,
    4. Litera d
      Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4, ADR,
    5. Litera e
      Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8, Ziffer 62 b,) ADR.

  1. Ziffer 2
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2442 ADR für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 3, ADR:
    1 l je Innenverpackung und 1 l je Versandstück;
    und für
    Metalle in pyrophorer Form der Klasse 4.2, Ziffer 6 a,) ADR:
    6 kg je Innenverpackung und 6 kg je Versandstück;
    die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins zugelassen sein.
    Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,
    2. Litera b
      schwach nitrierter Nitrozellulose und rotem Phosphor der Klasse 4.1, Ziffer 7 und 8 ADR,
    3. Litera c
      Phosphor der Klasse 4.2, Ziffer eins, ADR,
    4. Litera d
      Phosphiden der Klasse 4.2, Ziffer 2, ADR,
    5. Litera e
      Trichlorsilan der Klasse 4.3, Ziffer 4, ADR,
    6. Litera f
      Stoffen der Klasse 6.1, Ziffer eins bis 3 ADR und wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1 ADR,
    7. Litera g
      entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 6.1 mit Flammpunkt bis 100 Grad C.
    Die Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6 a,) ADR dürfen außerdem nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen der Klasse 6.1, Ziffer 15 bis 17 ADR sowie
    2. Litera b
      mit anderen halogenhaltigen Stoffen der Klasse 6.1 ADR.

  1. Ziffer 3
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2478 ADR für Calciumcarbid der Klasse 4.3, Ziffer 2 a,) ADR:
    5 kg je Innenverpackung und 5 kg je Außenverpackung; die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins oder römisch zwei zugelassen sein.
    Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,
    2. Litera b
      Stoffen der Klasse 4.1, Ziffer 7 und 8 ADR,
    3. Litera c
      Phosphor der Klasse 4.2, Ziffer eins, ADR,
    4. Litera d
      Phosphiden der Klasse 4.2, Ziffer 2, ADR,
    5. Litera e
      Trichlorsilan der Klasse 4.3, Ziffer 4, ADR,
    6. Litera f
      Blausäure der Klasse 6.1, Ziffer eins, ADR,
    7. Litera g
      Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Ziffer 3, ADR und wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1 ADR.
    Der Stoff muß in dicht verschlossene Dosen aus geeignetem Metall verpackt sein.

  1. Ziffer 4
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffer 3, ADR:
    3 l je Innenverpackung und 12 l je Außenverpackung; die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins zugelassen sein.
    Dieser Stoff darf nur zusammengepackt werden mit Lösungen von Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4, ADR.

  1. Ziffer 5
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für alle Stoffe der Klasse 5.1, Ziffer 4, ADR, Ammoniumperchlorat der Klasse 5.1, Ziffer 5, ADR und Permanganate der Klasse 5.1, Ziffer 9 c,) ADR:
    5 kg je Innenverpackung und 10 kg je Außenverpackung; die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins oder römisch zwei zugelassen sein.
    Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,
    2. Litera b
      Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffer eins, 2 und 3 ADR,
    3. Litera c
      Stoffen der Klasse 6.1, Ziffer eins bis 3, 11, 12, 17 ADR,
    4. Litera d
      Hypophosphiten, Ammoniak und seinen Verbindungen,
    5. Litera e
      Benzoesäure, Salicylsäure.
    Die Permanganate der Klasse 5.1, Ziffer 9 c,) ADR dürfen außerdem nicht mit Glycerin und Glykolen zusammengepackt werden.

  1. Ziffer 6
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für alle Stoffe der Klasse 5.1, Ziffer 8, ADR:
    5 kg je Innenverpackung und 10 kg je Außenverpackung; die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins oder römisch zwei zugelassen sein.
    Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,
    2. Litera b
      Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffer eins bis 3 ADR,
    3. Litera c
      Stoffen der Klasse 6.1, Ziffer eins bis 3 ADR,
    4. Litera d
      Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4, ADR,
    5. Litera e
      Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8, Ziffer 62 b,) ADR,
    6. Litera f
      Ammoniak und seinen Verbindungen.

  1. Ziffer 7
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für Peroxide der Alkali- und Erdalkalimetalle der Klasse 5.1, Ziffer 9 a,) und b) ADR in zerbrechlichen Innenverpackungen:
    2 kg je Innenverpackung und 10 kg je Außenverpackung;
    in anderen Verpackungen:
    5 kg je Innenverpackung und 10 kg je Außenverpackung;
    die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins zugelassen sein.
    Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,
    2. Litera b
      Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffer eins bis 3 ADR,
    3. Litera c
      Stoffen der Klasse 6.1, Ziffer eins bis 3 ADR.
    Stoffe der Klasse 5.1, Ziffer 9 a,) und 9b) ADR dürfen auch zusammen die Gesamtmenge von 10 kg je Versandstück nicht überschreiten. Bei zerbrechlichen Gefäßen dürfen als Füllstoffe keine organischen Stoffe verwendet werden.

  1. Ziffer 8
    In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für Chromtrioxid (Chromsäure) der Klasse 5.1, Ziffer 10
    ADR:
    5 kg je Innenverpackung und 10 kg je Außenverpackung; die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins oder römisch zwei zugelassen sein.
    Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt werden mit
    1. Litera a
      Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,
    2. Litera b
      Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffer eins bis 3 ADR,
    3. Litera c
      Stoffen der Klasse 6.1, Ziffer eins bis 3 ADR,
    4. Litera d
      Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4, ADR,
    5. Litera e
      Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8, Ziffer 62 b,) ADR.
    Als Füllstoffe dürfen keine organischen Stoffe verwendet werden.

  1. Ziffer 9
    In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2562 ADR für organische Peroxide der Klasse 5.2, ausgenommen Peressigsäure der Ziffer 35 :
    150 g je Innenverpackung und 25 kg in Summe je Versandstück; die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins oder römisch zwei zugelassen sein.
    Es dürfen jedoch nur pastenförmige organische Peroxide der Gruppe A mit pastenförmigen ungesättigten Polyestern in den nachfolgend beschriebenen Verpackungen zusammengepackt werden:
    1. Litera a
      bis 150 g pastenförmige organische Peroxide in widerstandsfähigen Tuben aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff,
    2. Litera b
      bis 3 kg pastenförmige ungesättigte Polyester - auch solche der Klasse 3, Ziffer 31 c,) und 32c) ADR - in Dosen aus geeignetem Metall mit gesichertem Eindrückdeckel.
    Ein Versandstück darf nicht schwerer als 30 kg sein.

  1. Ziffer 10
    In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2562 ADR für Peressigsäuren der Klasse 5.2, Ziffer 35, ADR:
    die zusammengesetzte Verpackung muß für die Verpackungsgruppe römisch eins oder römisch zwei zugelassen sein.
    Diese Stoffe dürfen nur miteinander zusammengepackt werden.

Schlagworte

Alkalimetall

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12152038

Alte Dokumentnummer

N9199010724L