Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,
Text
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehenden Bedingungen von den Vorschriften der Abschnitte III bis VI des GGSt, bis auf die jeweiligen Vorschriften für die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt, ausgenommen: Paragraph 7, Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehenden Bedingungen von den Vorschriften der Abschnitte römisch drei bis römisch sechs des GGSt, bis auf die jeweiligen Vorschriften für die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den Paragraphen 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Absatz eins, zweiter und dritter Satz GGSt, ausgenommen:
alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 4 genannt sind,
alle Stoffe, die in den Blättern 5 bis 8 genannt sind und ein Volumen von 1 m3 pro Versandstück nicht übersteigen,
die in Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder 5 x A2 nicht übersteigt,
die in Blatt 10 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder 15 x A2 nicht übersteigt und höchstens fünf Versandstücke je Beförderungseinheit befördert werden.
Dokumentnummer
NOR12152030
Alte Dokumentnummer
N9199010720L