Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,
Text
Ausnahmen für bestimmte Stoffe von den
Zusammenpackungsvorschriften
§ 8. (1) Peroxid-Härter-Zubereitungen mit höchstens 20 Masse-% Cumolhydroperoxid (80%ig), höchstens 30 Masse-% Butylbenzylphthalat und mindestens 44 Masse-% Kreide sowie Zusätzen von Toluol und Farbstoffen dürfen als Stoffe der Klasse 5.2, Z 10 ADR in Mengen bis 350 g in Dosen aus geeignetem Werkstoff mit Polysulfid-Fugendichtstoffmasse, ebenfalls in Dosen oder anderen geeigneten Verpackungen aus geeignetem Metall, mit Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackung zu einem Versandstück vereinigt in zusammengesetzten Verpackungen der Verpackungsgruppe II gemäß Anhang A.5 des ADR befördert werden.Paragraph 8, (1) Peroxid-Härter-Zubereitungen mit höchstens 20 Masse-% Cumolhydroperoxid (80%ig), höchstens 30 Masse-% Butylbenzylphthalat und mindestens 44 Masse-% Kreide sowie Zusätzen von Toluol und Farbstoffen dürfen als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 10, ADR in Mengen bis 350 g in Dosen aus geeignetem Werkstoff mit Polysulfid-Fugendichtstoffmasse, ebenfalls in Dosen oder anderen geeigneten Verpackungen aus geeignetem Metall, mit Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackung zu einem Versandstück vereinigt in zusammengesetzten Verpackungen der Verpackungsgruppe römisch zwei gemäß Anhang A.5 des ADR befördert werden.
(2)Absatz 2,Stoffe, die im Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen in Abweichung von den Vorschriften für die Zusammenpackung der Anlage A des ADR mit anderen Stoffen und Gegenständen unter den im Anhang 3 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in zusammengesetzten Verpackungen gemäß Anhang A.5 des ADR zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Innenverpackungen müssen mindestens die Anforderungen der Rn. 3538 ADR erfüllen; als Außenverpackung dürfen verwendet werden:
Kisten aus Stahl (4A1, 4A2),
Kisten aus Aluminium (4B1, 4B2),
Kisten aus Naturholz (4C1, 4C2),
Kisten aus Sperrholz (4D),
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (4F),
Sofern im Anhang 3 dieser Verordnung keine niedrigere Höchstmenge vorgeschrieben ist, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg oder, wenn es zerbrechliche Gefäße enthält, 75 kg. Das Versandstück muß alle Aufschriften und Gefahrzettel tragen, die für die im Versandstück enthaltenen Güter vorgeschrieben sind. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier anzuführen: ,Beförderung gemäß § 8 der Kleinmengenverordnung'.Sofern im Anhang 3 dieser Verordnung keine niedrigere Höchstmenge vorgeschrieben ist, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg oder, wenn es zerbrechliche Gefäße enthält, 75 kg. Das Versandstück muß alle Aufschriften und Gefahrzettel tragen, die für die im Versandstück enthaltenen Güter vorgeschrieben sind. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier anzuführen: ,Beförderung gemäß Paragraph 8, der Kleinmengenverordnung'.
Dokumentnummer
NOR12152032
Alte Dokumentnummer
N9199010721L