Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 67 Grazer Straße von km 92,410 bis km 93,100 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. Juli 1976, BGBl. Nr. 424, bestimmten - Abschnitt „Murbrücke Landscha“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 67 Grazer Straße von km 92,410 bis km 93,100 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. Juli 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 424, bestimmten - Abschnitt „Murbrücke Landscha“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Dokumentnummer
NOR12150751
Alte Dokumentnummer
N9198710070X