Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Ebental und Klagenfurt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 70 Packer Straße von Plan-km 144,00 bis Plan-km 145,49 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. März 1983, BGBl. Nr. 203, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Aich“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 70 Packer Straße von Plan-km 144,00 bis Plan-km 145,49 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 203, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Aich“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12150748
Alte Dokumentnummer
N9198710067X