Kurztitel
Auflassung zweier Abschnitte der B 72 Weizer Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von km 60,880 bis km 61,221 und von km 67,350 bis km 67,800 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 15. Juni 1977, BGBl. Nr. 364, und vom 15. Juni 1977, BGBl. Nr. 365, bestimmten - Abschnitte „Gradwohlbrücke“ und „Knollmüllerbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von km 60,880 bis km 61,221 und von km 67,350 bis km 67,800 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 15. Juni 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 364, und vom 15. Juni 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 365, bestimmten - Abschnitte „Gradwohlbrücke“ und „Knollmüllerbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.