Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1989
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
NOR12151382
alte Dokumentnummer
N9198817251J