Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Wartberg an der Krems und Ried im Traunkreis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 19,28 (alt) bis km 21,00 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 22. Juli 1980, BGBl. Nr. 335, bestimmten - Abschnittes „Dornleithen I und II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 19,28 (alt) bis km 21,00 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 22. Juli 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 335, bestimmten - Abschnittes „Dornleithen römisch eins und II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12151297
Alte Dokumentnummer
N9198814724J