Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1988Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
1.Ziffer eins Nach Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nicht-Unterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen.
2.Ziffer 2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Dokumentnummer
NOR12151365
Alte Dokumentnummer
N9198816943J