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Art. 14

Fassungen
ab 05.06.1988 — BGBl. Nr. 489/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute05.06.1988 BGBl. Nr. 489/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

05.06.1988BGBl. Nr. 489/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Ziffer eins Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist jede Änderung des im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Zonensystems, die von den Luftfahrtbehörden von zwei Dritteln der Vertragsparteien beschlossen wurde, den Luftfahrtbehörden aller Vertragsparteien zur Zustimmung vorzulegen.

Ziffer 2 Eine solche Änderung tritt für die Vertragsparteien, deren Luftfahrtbehörden ihr zugestimmt haben, dreißig Tage nachdem die Luftfahrtbehörden von zwei Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ihre Zustimmung angezeigt haben, in Kraft.

Ziffer 3 Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, deren Luftfahrtbehörde ihr zustimmt, dreißig Tage nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151367

Alte Dokumentnummer

N9198816945J