Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1988Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
1.Ziffer eins Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist jede Änderung des im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Zonensystems, die von den Luftfahrtbehörden von zwei Dritteln der Vertragsparteien beschlossen wurde, den Luftfahrtbehörden aller Vertragsparteien zur Zustimmung vorzulegen.
2.Ziffer 2 Eine solche Änderung tritt für die Vertragsparteien, deren Luftfahrtbehörden ihr zugestimmt haben, dreißig Tage nachdem die Luftfahrtbehörden von zwei Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ihre Zustimmung angezeigt haben, in Kraft.
3.Ziffer 3 Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, deren Luftfahrtbehörde ihr zustimmt, dreißig Tage nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Dokumentnummer
NOR12151367
Alte Dokumentnummer
N9198816945J