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Anl. 1

Fassungen
ab 07.02.1988 — BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute07.02.1988 BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.02.1988BGBl. Nr. 110/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch eins
FLUGSTRECKENPLÄNE

A. Österreichische Flugstrecke

Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugspunkt
Punkte in Österreich

Bestimmungsort
Dakar

B. Senegalesische Flugstrecke

Das von der Regierung der Republik Senegal namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugspunkt
Punkte in Senegal

Bestimmungsort
Wien

C.

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, jedoch ohne Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit.

Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151098

Alte Dokumentnummer

N9198811546L