Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1988Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei
Artikel 2 und 4 des Vertrages über den Luftverkehr in Afrika
Unterzeichnet am 28. März 1961 in Yaounde
„Artikel 2: Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Societe Commune als das von jedem von ihnen für den Betrieb seiner Luftverkehrs- und Fluglinienrechte gewählte Instrument hinsichtlich seiner internationalen Beziehungen namhaft zu machen.“
„Artikel 4: Die Societe aerienne commune ist mit der umfassendsten Rechtspersönlichkeit ausgestattet, die juristischen Personen von der Gesetzgebung in den Vertragschließenden Staaten zuerkannt wird, und gilt als im Besitz der Staatsbürgerschaft jedes einzelnen von ihnen, sowohl ihnen selbst wie auch Drittstaaten gegenüber.“
„Die Societe aerienne commune wird in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Einheitsstruktur von den Vertragschließenden Staaten und einem als zur Mitwirkung geeignet angesehenen Unternehmen gebildet.“
Schlagworte
Luftverkehrsrechte
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151099
alte Dokumentnummer
N9198811547L