Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 07.02.1988 — BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute07.02.1988 BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

07.02.1988BGBl. Nr. 110/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch zwei
Artikel 2 und 4 des Vertrages über den Luftverkehr in Afrika

Unterzeichnet am 28. März 1961 in Yaounde

„Artikel 2: Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Societe Commune als das von jedem von ihnen für den Betrieb seiner Luftverkehrs- und Fluglinienrechte gewählte Instrument hinsichtlich seiner internationalen Beziehungen namhaft zu machen.“

„Artikel 4: Die Societe aerienne commune ist mit der umfassendsten Rechtspersönlichkeit ausgestattet, die juristischen Personen von der Gesetzgebung in den Vertragschließenden Staaten zuerkannt wird, und gilt als im Besitz der Staatsbürgerschaft jedes einzelnen von ihnen, sowohl ihnen selbst wie auch Drittstaaten gegenüber.“

„Die Societe aerienne commune wird in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Einheitsstruktur von den Vertragschließenden Staaten und einem als zur Mitwirkung geeignet angesehenen Unternehmen gebildet.“

Schlagworte

Luftverkehrsrechte

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151099

alte Dokumentnummer

N9198811547L