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Art. 11

Fassungen
ab 07.02.1988 — BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute07.02.1988 BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.02.1988BGBl. Nr. 110/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Betriebsprogramm

Ziffer eins Um eine gleiche und gerechte Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gewährleisten, haben sich die Fluglinienunternehmen rechtzeitig über die im Programm vorgesehenen Frequenzen der Fluglinien, die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne einschließlich der Flugtage sowie der Ankunfts- und Abflugszeiten zu einigen.

Ziffer 2 Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen oder kurzfristigen Verkehrs auf diesen Flugstrecken zu entsprechen, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen miteinander geeignete Maßnahmen zu beschließen, um dieser vorübergehenden Verkehrssteigerung nachzukommen.

Ziffer 3 Die vereinbarten Flugpläne werden den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorgelegt. In Ausnahmefällen kann diese Frist mit Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Ziffer 4 Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obigen Flugpläne keine Einigung erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu bemühen, die Meinungsverschiedenheit beizulegen.

Ziffer 5 Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels kann ein Flugplan nicht ohne Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft treten.

Ziffer 6 Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt worden sind.

Schlagworte

Ankunftszeit

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151088

Alte Dokumentnummer

N9198811536L