Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1988Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise zwecks Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151089
Alte Dokumentnummer
N9198811537L