Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 07.02.1988 — BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute07.02.1988 BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.02.1988BGBl. Nr. 110/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Überweisung von Erträgen

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags zu erfolgen.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151091

Alte Dokumentnummer

N9198811539L