Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1988Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Vertretung und Verkaufsförderung
1.Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, entsprechend den Gesetzen und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles das technische und kaufmännische Personal für die Durchführung der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken einzustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros zu eröffnen.
2.Ziffer 2 Dieses Personal wird aus den Staatsangehörigen des einen bzw. des anderen Vertragschließenden Teiles aufgenommen, sofern die genannten Teile nichts anderes vereinbaren.
3.Ziffer 3 Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151092
Alte Dokumentnummer
N9198811540L