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Art. 15

Fassungen
ab 07.02.1988 — BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute07.02.1988 BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

07.02.1988BGBl. Nr. 110/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Vertretung und Verkaufsförderung

Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, entsprechend den Gesetzen und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles das technische und kaufmännische Personal für die Durchführung der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken einzustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros zu eröffnen.

Ziffer 2 Dieses Personal wird aus den Staatsangehörigen des einen bzw. des anderen Vertragschließenden Teiles aufgenommen, sofern die genannten Teile nichts anderes vereinbaren.

Ziffer 3 Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151092

Alte Dokumentnummer

N9198811540L