Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1988Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Kündigung
a)Litera a Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
b)Litera b Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation; dieser notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigungsurkunde, den Tag ihres Eingangs und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.
c)Litera c Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
NOR12151311
Alte Dokumentnummer
N9198815834L