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Art. 11

Fassungen
ab 27.08.1988 — BGBl. Nr. 435/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute27.08.1988 BGBl. Nr. 435/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.08.1988BGBl. Nr. 435/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch elf

Kündigung

Litera a Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

Litera b Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation; dieser notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigungsurkunde, den Tag ihres Eingangs und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.

Litera c Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011801

Dokumentnummer

NOR12151311

Alte Dokumentnummer

N9198815834L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/435/A11/NOR12151311