Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1988Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Hinterlegung und Registrierung
a)Litera a Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
b)Litera b Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
NOR12151312
Alte Dokumentnummer
N9198815835L