Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
26.11.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 615/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 126.11.198831.12.1992 BGBl. Nr. 615/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 199/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Dicetyl-peroxydicarbonat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1993,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.11.1988BGBl. Nr. 615/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 199/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Dicetyl-peroxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser darf als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.1 Der Stoff muß wie folgt verpackt sein:

  • Strichaufzählung
    zusammengesetzte Verpackung bestehend aus einem Kunststoffkanister (25 Liter) in Hartpappenkartons 4 G
    Maximales Bruttogewicht: 30 kg
  • Strichaufzählung
    Kombinationsverpackung 6HA1
    Maximaler Inhalt der Gesamtverpackung: 220 Liter
  • Strichaufzählung
    Hartkunststoff IBC, 31 H1; Inhalt: 820 oder 1 000 Liter
Das IBC wird mit den folgenden Kennzeichnungen geliefert:

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Anmerkung, Die folgende Kennzeichnung wurde aus technischen Gründen

adaptiert; bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form

des Bundesgesetzblatt verwiesen!)

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u 31H1/Y/YR/S/SP-XXX/4000

n

„YR'' bezeichnet den Herstellungsmonat der Kunststoffbehälter

und die zwei letzten Ziffern das Herstellungsjahr, zB 0987.

1.2 Die Vorschriften der Rn. 10321 sind anzuwenden, wenn die Last 4 000 kg überschreitet.

1.3 Der Transport des Peroxyds erfolgt unter Temperaturkontrolle. Die Temperatur darf +25 Grad C nicht überschreiten.

1.4 Es dürfen nicht mehr als 10 000 kg der Suspension von Dicetyl-peroxydicarbonat in einer Transporteinheit befördert werden.

1.5 Die Bezeichnung im Beförderungspapier soll wie folgt lauten:

„Dicetyl-peroxydicarbonat (UN 2895), Klasse 5.2, ADR, Gruppe E''. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

1.6 Den weiteren anwendbaren ADR-Bestimmungen für Stoffe der Klasse 5.2, Gruppe E, ist Folge zu leisten.

2. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien im Verkehr zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Österreich.

Karlstad, den 25. 03. 1988

Wien, den 21. 10. 1988

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10011803

Dokumentnummer

NOR12151374

Alte Dokumentnummer

N9198816983J