Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 606/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/1999Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/1999
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den Unternehmen ist das für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen im Bereich der Anschluß- und Übergangsbahnhöfe zu leistende Benützungsentgelt vom Bund insoweit zu erstatten, als dies im Interesse einer verkehrspolitisch wünschenswerten Koordinierung der Schienenverkehrsversorgung liegt.
(2)Absatz 2,Über das Vorliegen der im Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen entscheidet auf Grund entsprechender Nachweise der Unternehmen über Antrag der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Bescheid.
Anmerkung
ÜR: § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 82/1999
Schlagworte
Anschlußbahnhof
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155386
Alte Dokumentnummer
N9199439235J