Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ANHANG
Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks
Diese Verordnung ist auch auf die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks anzuwenden. Die Beförderung dieser Flüssigkeiten in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks) ist zulässig, ausgenommen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen.
Für die Bestimmung des Flammpunktes gelten die Vorschriften im Anhang A.3 des ADR.
Nicht als flüssig im Sinne dieses Anhanges gelten Mineralölprodukte, die entweder eine Viskosität nach ISO 3104-1976 oder ISO 3105-1976 von mehr als 12 cSt bei 100 Grad
C aufweisen, wie bestimmte Heizöle, und Mineralölprodukte, deren Erweichungspunkt mit Ring und Kugel nach ÖNORM C 9212 (Juni 1986) über 37 Grad C liegt, wie bestimmte Bitumina.
Auf Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlichAuf Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten flüssigen Stoffen finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich
der vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen des Tanks gemäß § 6 Abs. 1,der vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen des Tanks gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3 bis 7 und 9 bis 15,der Bemessung der Wanddicke gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 7 und 9 bis 15,
der Unterteilung der Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6 sowie der Schwallwände und der Flüssigkeitsstandanzeiger gemäß § 8 Z 7,der Unterteilung der Tanks in dichte Kammern gemäß Paragraph 8, Ziffer 6, sowie der Schwallwände und der Flüssigkeitsstandanzeiger gemäß Paragraph 8, Ziffer 7,,
der Füllrohre und Ablaufrohre und ihrer Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5,der Füllrohre und Ablaufrohre und ihrer Absperreinrichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3 bis 5,
der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,der Gaspendelleitung gemäß Paragraph 9, Absatz 7,,
der Lüftungseinrichtungen, Auslaufsicherungen und Sicherheitsventile gemäß § 9 Abs. 10 bis 12 und § 10,der Lüftungseinrichtungen, Auslaufsicherungen und Sicherheitsventile gemäß Paragraph 9, Absatz 10 bis 12 und Paragraph 10,,
der bei einem Antrag auf Genehmigung des Tanks anzuschließenden Gutachten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. b und c und Z 3 lit. a,der bei einem Antrag auf Genehmigung des Tanks anzuschließenden Gutachten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c und Ziffer 3, Litera a,,
des Inhalts der Betriebsmappe bezüglich der Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, gemäß § 25 Abs. 2 Z 3,des Inhalts der Betriebsmappe bezüglich der Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3,,
der Wasserdruckprüfung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,der Wasserdruckprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2 bis 4,
der Gefahrzettel gemäß § 28 Abs. 3 und 4,der Gefahrzettel gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4,
der Kennzeichnung der Beförderungseinheit gemäß § 28 Abs. 5 bis 10,der Kennzeichnung der Beförderungseinheit gemäß Paragraph 28, Absatz 5 bis 10,
der Betriebsvorschriften bezüglich des Füllungsgrades gemäß § 29 Abs. 3 bis 5 und 7, bezüglich des Verschließens gemäß § 29 Abs. 8, 9 und 11 sowie des Gaspendelns gemäß § 29 Abs. 14 Z 1, undder Betriebsvorschriften bezüglich des Füllungsgrades gemäß Paragraph 29, Absatz 3 bis 5 und 7, bezüglich des Verschließens gemäß Paragraph 29, Absatz 8, 9 und 11 sowie des Gaspendelns gemäß Paragraph 29, Absatz 14, Ziffer eins,, und
die Sondervorschriften des II. Teils dieser Verordnungdie Sondervorschriften des römisch zwei. Teils dieser Verordnung
keine Anwendung.
Tanks müssen an ihrer Oberseite Lüftungsöffnungen aufweisen, durch die insbesondere beim Abkühlen des im Tank befindlichen flüssigen Stoffes die Entstehung unzulässig großer Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen das Austreten der flüssigen Stoffe bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges ausschließen.
Dem Antrag auf Genehmigung eines Tanks gemäß § 24 für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen sind zusätzlich anzuschließenDem Antrag auf Genehmigung eines Tanks gemäß Paragraph 24, für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten flüssigen Stoffen sind zusätzlich anzuschließen
eine Auflistung jener flüssigen Stoffe, die mit dem Tank befördert werden sollen, und
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks. Diese müssen nach einem Schweißnahtfaktor von 0,8 geprüft sein.ein Gutachten eines gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks. Diese müssen nach einem Schweißnahtfaktor von 0,8 geprüft sein.
Die Tanks müssen an den beiden Längsseiten und hinten deutlich sichtbar und unverwischbar mit der Aufschrift „Flammpunkt über 100 Grad C'' (ein- oder mehrzeilig) versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum bis zu 7 500 Litern mindestens 8 cm, bei anderen Tanks mindestens 12 cm betragen muß. Wenn ein Tank entladen, gereinigt und entgast ist oder wenn im Tank zusätzlich ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinne des ADR befördert werden, darf diese Aufschrift nicht sichtbar sein.
Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß § 31 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung (KFG) genehmigt und gemäß § 37 KFG zum Verkehr zugelassen wurden, sind bis zum Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 55 KFG von den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 27 dieser Verordnung und § 15 GGSt und der besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt ausgenommen. Vor dem 12. Februar 1989 erteilte Bescheide gemäß § 31 KFG gelten in diesem Fall als besondere Genehmigung gemäß § 12 GGSt. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 80 dieser Verordnung gelten sinngemäß.Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Ziffer eins, angeführten Stoffen, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß Paragraph 31, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung (KFG) genehmigt und gemäß Paragraph 37, KFG zum Verkehr zugelassen wurden, sind bis zum Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 55, KFG von den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 27, dieser Verordnung und Paragraph 15, GGSt und der besonderen Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt ausgenommen. Vor dem 12. Februar 1989 erteilte Bescheide gemäß Paragraph 31, KFG gelten in diesem Fall als besondere Genehmigung gemäß Paragraph 12, GGSt. Die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 80, dieser Verordnung gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12152552
Alte Dokumentnummer
N9199015089J