(7)Absatz 7,Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Abs. 8 entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 2, für die Beförderung von Wasserstoff der Klasse 2 Ziffern 1b) und 7b) sowie von Schwefelkohlenstoff der Klasse 3 Ziffer 18a) für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, ausgeführt sein.Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Absatz 8, entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 2, für die Beförderung von Wasserstoff der Klasse 2 Ziffern 1b) und 7b) sowie von Schwefelkohlenstoff der Klasse 3 Ziffer 18a) für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65 aus 1981,, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, ausgeführt sein.