Rechtstracker.at

§ 25 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2528.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 2512.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Betriebsmappe

Paragraph 25, (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.

  1. Absatz 2,Die Betriebsmappe hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Bescheid über die Genehmigung gemäß Paragraphen 12, 14, oder 45 Absatz 4, GGSt oder eine Abschrift hievon;
    2. Ziffer 2
      den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt;
    3. Ziffer 3
      die Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, sofern eine solche ausgestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;
    5. Ziffer 5
      eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des Paragraph 29 und der Abschnitte 7 des römisch zwei. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      das Versandbehälterbegleitblatt gemäß der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern ein solches vorgeschrieben ist, oder eine Abschrift hievon;
    7. Ziffer 7
      ein Betriebsbuch für
      1. Litera a
        die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß Paragraph 15, GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;
      2. Litera b
        die Angaben über Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,
      3. Litera c
        die Angaben über wichtige Umstände für die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit sowie längere Außerbetriebsetzungen und
      4. Litera d
        die Eintragungen gemäß Absatz 3, durch den Lenker und Vermerke über durchgeführte Verkehrskontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht.
    Das Betriebsbuch darf auch in Bände gemäß einem oder mehreren der vorstehenden Buchstaben gegliedert sein. Werden Tanks und Fahrzeuge ausschließlich miteinander verwendet, darf ein Band gemäß Litera d, sowohl dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen als auch dem Tank oder den Tanks zugeordnet sein.
  2. Absatz 3,Der Lenker einer Beförderungseinheit hat in das Betriebsbuch folgende Eintragungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Vor Antritt der Fahrt:
      1. Litera a
        seinen Namen und jenen des Beifahrers,
      2. Litera b
        Zeit und Ort des Beginns jeder Fahrt,
      3. Litera c
        die Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) und
      4. Litera d
        die Bestätigung der durchgeführten Sichtkontrolle der Fahrzeugausstattung, insbesondere der Schutzausrüstung hinsichtlich ihrer Eignung und ihres ordnungsgemäßen Zustandes.
    2. Ziffer 2
      Unverzüglich nach Ereignissen: alle, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit des Fahrzeugs oder des Tanks und dessen Ausrüstung betreffenden Umstände.
  3. Absatz 4,Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Absatz eins, zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 5,Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Absatz eins, während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.

Schlagworte

Tankanhänger

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152517

alte Dokumentnummer

N9199015054J