Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung und Bezettelung
§ 50. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:Paragraph 50, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:
„Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich.''
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:
„Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase.''
(3)Absatz 3,An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach § 28 vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach Paragraph 28, vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.
(5)Absatz 5,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.
(6)Absatz 6,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12152527
Alte Dokumentnummer
N9199015064J