Rechtstracker.at

§ 53 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5328.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 5312.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 2

Bau

Paragraph 53, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 52, in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

  1. Absatz 2,Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Paragraph 6, Absatz 9, einen höheren Wert ergibt.
  2. Absatz 3,Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR müssen aus austenitischem Stahl gefertigt sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152528

alte Dokumentnummer

N9199015065J