Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 2
Bau
§ 53. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.Paragraph 53, (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß Paragraph 52, in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.
(2)Absatz 2,Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach § 6 Abs. 9 einen höheren Wert ergibt.Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Paragraph 6, Absatz 9, einen höheren Wert ergibt.
(3)Absatz 3,Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR müssen aus austenitischem Stahl gefertigt sein.
Dokumentnummer
NOR12152528
alte Dokumentnummer
N9199015065J