Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung und Bezettelung
§ 57. (1) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.Paragraph 57, (1) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12152530
alte Dokumentnummer
N9199015067J