Rechtstracker.at

§ 6 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 612.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Wanddicke

Paragraph 6, (1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

  • Strichaufzählung
    den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen,
  • Strichaufzählung
    den bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen, wie insbesondere Überdruck und Unterdruck im Tank und
  • Strichaufzählung
    den nachstehend vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen
standhalten.
  1. Absatz 2,Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so bemessen sein, daß er den hiedurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.
  2. Absatz 3,Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in den Absatz eins und 2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.
  3. Absatz 4,Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;
    2. Ziffer 2
      Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt;
    3. Ziffer 3
      Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;
    4. Ziffer 4
      Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) beträgt.
  4. Absatz 5,Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe (siehe römisch zwei. Teil) müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen. Diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt.
  5. Absatz 6,Beim Prüfdruck muß die Spannung s (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner als die oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.
    1. Ziffer eins
      Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine vereinbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2% der remanenten Dehnung, für austenitische Stähle die 1%-Dehngrenze),
      1. Litera a
        wenn das Verhältnis Re/Rm nicht größer als 0,66 ist, muß sigma <= 0,75 Re sein;
      2. Litera b
        wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß sigma <= 0,5 Rm sein;
      3. Litera c
        für geschweißte Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.
    2. Ziffer 2
      Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine garantierte Mindestzugfestigkeit Rm haben, muß sigma <= 0,43 Rm sein.
  6. Absatz 7,Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 Wurzel aus Fo berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.
  7. Absatz 8,Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchsten zulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:
    • Strichaufzählung
      2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
    • Strichaufzählung
      1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung,
    • Strichaufzählung
      1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und
    • Strichaufzählung
      2fache Gesamtmasse vertikal abwärts.
    Unter Wirkung dieser Beanspruchungen und des während der Beförderung auftretenden höchsten möglichen Betriebsdrucks darf die Vergleichsspannung der Primärspannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Tanks und seiner Befestigungseinrichtungen den in Absatz 6, festgelegten Wert nicht übersteigen.
  8. Absatz 9,Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt:

                               P    x D

                                MPa

                      e = ------------------ mm

                          2 x sigma x lambda

In diesen Formeln bedeutet:

     e = Mindestwanddicke in mm,

  P    = Berechnungsdruck in MPa,

   MPa

     D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

sigma  = zulässige Spannung in N/mm2 festgelegt in Abs. 6.

lambda = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der

         Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Absatz 11, 12 und 14 festgelegten Werte.

  1. Absatz 10,Bei der Bemessung der Wanddicken sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten l (Lambda) zu wählen:

0,8:  wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich

      visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien

      Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen,

      unterzogen werden;

0,9:  wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in

      einem Ausmaß von 25% sowie die Schweißnähte von größeren

      Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle

      Stoßstellen erfaßt sein müssen; die Schweißnähte sind auf

      beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0:  wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich

      auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück

      ist zu entnehmen.

  1. Absatz 11,Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Absatz 14, genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl bestehen oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m, ist die Dicke für Tanks aus Baustahl auf 6 mm oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls zu erhöhen.
  2. Absatz 12,Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, dürfen die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem kreisrunden Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem kreisrunden Querschnitt und einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.
  3. Absatz 13,Ein Schutz gegen Beschädigung im Sinne des Absatz 12, ist gegeben, wenn folgende oder gleichwertige Maßnahmen getroffen worden sind:
    1. Ziffer eins
      Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe muß der Tank an beiden Längsseiten in der unteren Hälfte mit einem seitlichen Anfahrschutz versehen sein, der aus einem über alles, mindestens jedoch 25 mm über den Tank hinausreichenden Profil besteht, dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen Biegung von mindestens 5 cm3 aufweisen muß, wobei die Kraft waagrecht quer zur Fahrtrichtung eingeleitet wird, oder mit einem Schutz gegen Beschädigung, der den Anforderungen der Behörde genügt.
    2. Ziffer 2
      Bei Tanks zur Beförderung anderer Stoffe ist ein Schutz gegen Beschädigung gegeben:
      1. Litera a
        Bei Tanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, wenn der Tank mit Verstärkungsteilen ausgerüstet ist, die aus Trennwänden, Schwallwänden, äußeren oder inneren Verstärkungsringen bestehen, die so angebracht sind, daß sie zumindest einer der folgenden Bestimmungen entsprechen:
        • Strichaufzählung
          Der Abstand zwischen zwei benachbarten Verstärkungsteilen ist kleiner gleich 1,75 m;
        • Strichaufzählung
          der Rauminhalt zwischen zwei Trennwänden oder Schwallwänden ist kleiner gleich 7 500 l.
        Der senkrechte Querschnitt eines Ringes mit dem Teil der dazugehörigen Tankwand muß ein Widerstandsmoment von mindestens 10 cm3 aufweisen. Die äußeren Ringe dürfen keine hervorspringenden Kanten mit einem Radius von weniger als 2,5 mm aufweisen. Die Trennwände und die Schwallwände müssen den Anforderungen des Paragraph 8, Ziffer eins, bzw. 8 entsprechen. Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tanks.
      2. Litera b
        Bei Tanks, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, wenn die Summe der Dicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Absatz 11, festgelegten Wanddicke entspricht und die Dicke der Tankwand selbst die in Absatz 12, festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreitet.
      3. Litera c
        Bei Tanks, die als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, wenn die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm hat, wenn sie aus Baustahl, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum).
      4. Litera d
        Bei Tanks mit einer anderen Form als unter Litera a, aufgeführt, wie insbesondere Koffertanks, wenn sie rundum in der Mitte ihrer Höhe über mindestens 30% ihrer Höhe mit einem zusätzlichen Schutz versehen sind, der so bemessen ist, daß er ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 28,) aufweist, das mindestens gleichwertig ist jenem einer Wand aus Baustahl mit einer Dicke von 5 mm (für einen Tankdurchmesser von höchstens 1,80 m) oder von 6 mm (für einen Tankdurchmesser über 1,80 m). Der zusätzliche Schutz muß außerhalb des Tanks in dauerhafter Art angebracht sein. Diese Anforderung kann ohne weitere Prüfung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens als erfüllt angesehen werden, wenn der zusätzliche Schutz aus dem Aufschweißen eines Bleches aus dem gleichen Werkstoff wie jenem des Tanks auf den zu verstärkenden Abschnitt besteht, so daß die Mindestwanddicke dem Absatz 11, entspricht.
        Dieser Schutz ist abhängig von den bei einem Unfall möglichen Beanspruchungen auf Tanks aus Baustahl, deren Böden und Wände bei einem Durchmesser von höchstens 1,80 m eine Dicke von mindestens 5 mm, oder bei einem Durchmesser über 1,80 m eine Dicke von mindestens 6 mm aufweisen. Bei Verwendung eines anderen Metalles erhält man die gleichwertige Dicke nach der Formel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 27,
      5. Litera e
        Bei Aufsetztanks ist der Schutz gemäß Litera a bis d nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeuges geschützt sind.
    3. Ziffer 3
      Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Beschädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Verstärkungsreifen, Schutzkappen oder Teilen eines quer- oder längsangeordneten Profils bestehen, die einen wirksamen Schutz bieten.
  4. Absatz 14,Die nach Absatz 4, Ziffer eins, bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5 000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile (Kammern) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 000 Litern unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:

---------------------------------------------------------------------

  Maximaler    !   Fassungsraum des Tanks  !    Mindestdicke

Krümmungs-    !         oder Tank-        !        mm

   radius      !          abteils          !      Baustahl

     m         !             m3            !

---------------+---------------------------+-------------------------

<= 2       !           <= 5,0          !         3

---------------+---------------------------+-------------------------

    2-3        !           <= 3,5          !         3

               !---------------------------+-------------------------

               !     > 3,5 aber <= 5,0     !         4

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 27, vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in diesem Fall nicht geringer sein als die des Tanks.

  1. Absatz 15,Bei anderen als kreisrunden Tanks, zB Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein (Paragraph 8, Ziffer 2,).

Anmerkung

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 167/1990.

Schlagworte

Druckentleerung, Fülldruck, Füllsystem

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152506

alte Dokumentnummer

N9199015043J