Rechtstracker.at

§ 64 GGTFV 1988

Fassungen
28.03.1990 bis 04.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6428.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 6412.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

Paragraph 64, (1) Bei allen Beförderungen von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer

31a) ADR muß das Fahrzeug oder der Tank an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.

  1. Absatz 2,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 oder 3 ADR sowie Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter die Buchstaben a) und b) der anderen Ziffern der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.
  2. Absatz 3,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter den Buchstaben c) jeder Ziffer der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 A versehen sein.
  3. Absatz 4,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.
  4. Absatz 5,Fahrzeuge mit Tanks, die Chlorformiate der Rn. 2601 Ziffern 16 und 17 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12152533

alte Dokumentnummer

N9199015070J