Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
§ 68. (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.Paragraph 68, (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.
(2)Absatz 2,Die Ausrüstung von Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 1, 5 und 9 ADR mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften anderer Klassen des ADR muß zusätzlich den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Z 5 gilt nur für die Beförderung radioaktiver Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffern 1 bis 8 unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase sind.Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, gilt nur für die Beförderung radioaktiver Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffern 1 bis 8 unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase sind.
Dokumentnummer
NOR12152537
alte Dokumentnummer
N9199015074J