Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 5
Prüfungen
§ 70. (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen erstmalig und wiederkehrend bei der Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 0,265 MPa (2,65 bar) geprüft werden.Paragraph 70, (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen erstmalig und wiederkehrend bei der Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 0,265 MPa (2,65 bar) geprüft werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 27 Abs. 2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der Behörde anerkanntes Prüfprogramm ersetzt werden.Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der Behörde anerkanntes Prüfprogramm ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12152539
alte Dokumentnummer
N9199015076J