Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
ABSCHNITT 6
Kennzeichnung und Bezettelung
§ 78. (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in § 28 vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.Paragraph 78, (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in Paragraph 28, vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge mit Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1a) oder Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7, 24, 26 oder 44 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen außerdem gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.Fahrzeuge mit Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1a) oder Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7, 24, 26 oder 44 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen außerdem gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.
(5)Absatz 5,Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehenFahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen
Dokumentnummer
NOR12152543
Alte Dokumentnummer
N9199015080J