Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.06.1989 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109.06.198931.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 101.04.198808.06.1989 BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streckenbewilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.06.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen.

  1. Absatz 2,Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten gefährlichen Güter bedarf einer Streckenbewilligung durch die Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, GGSt, wenn die jeweils in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je Beförderungseinheit überschritten werden.
  2. Absatz 3,Werden verschiedene im Anhang 1 dieser Verordnung angeführte gefährliche Güter, die gemeinsam befördert werden dürfen, in geringeren Mengen als in der Spalte 4 des Anhanges 1 angegeben ist, in einer Beförderungseinheit befördert, bedarf die Beförderung einer Streckenbewilligung, wenn die Nettomasse der zusammen in einer Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter insgesamt 5 000 kg übersteigt.
  3. Absatz 4,Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der geltenden Fassung, ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Ziffer eins, at ADR) und tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201 Ziffer 7 b und 8 b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase in Versandbehältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 Liter je Versandbehälter enthalten sind.
  4. Absatz 5,Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase Butan, Propan und Propen der Klasse 2 Ziffer 3 b und Gasgemische der Klasse 2 Ziffer 4 b, ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der geltenden Fassung bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase oder Gasgemische außerhalb der im Anhang 4 angegebenen Gebiete oder auf einer beim jeweiligen Gebiet angegebenen Strecke befördert werden und ihre Nettomasse 8 000 kg je Beförderungseinheit nicht überschreitet.

Gesetzesnummer

10011809

Dokumentnummer

NOR12151738

Alte Dokumentnummer

N9198912715H