Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streckenbewilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Bewilligungsfreie Strecken
§ 1a. Die im Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Strecken sowie angezeigte Umleitungen von diesen Strecken (§ 53 Z 16 b StVO 1960) dürfen ohne Streckenbewilligung befahren werden, wobei die nachstehenden allgemeinen Auflagen und die im Anhang 3 dieser Verordnung zu den jeweiligen Straßenabschnitten angeführten Einschränkungen und besonderen Auflagen einzuhalten sind: Paragraph eins a, Die im Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Strecken sowie angezeigte Umleitungen von diesen Strecken (Paragraph 53, Ziffer 16, b StVO 1960) dürfen ohne Streckenbewilligung befahren werden, wobei die nachstehenden allgemeinen Auflagen und die im Anhang 3 dieser Verordnung zu den jeweiligen Straßenabschnitten angeführten Einschränkungen und besonderen Auflagen einzuhalten sind:
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der Beförderungseinheit ein Fahrtenbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf mitgeführt wird, in welchem der Ausgangsort und Entladeort sowie Datum und Uhrzeit der einzelnen Beförderungen, die genauen Beförderungsstrecken sowie die Bezeichnungen und Mengen der beförderten gefährlichen Güter anzugeben sind. Es können hiefür auch Ablichtungen von CMR-Frachtbriefen oder von Zählkarten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes für den grenzüberschreitenden Verkehr mit den erforderlichen ergänzenden Angaben verwendet werden.
Das Fahrtenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf ist bei der Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.
Das Fahrtenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf oder eine Kopie davon ist vom Fahrzeughalter mindestens vierteljährlich den zuständigen Behörden der Länder, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderungen stattgefunden haben, vorzulegen oder zu übermitteln.
Stehen mehrere bewilligungsfreie Strecken zur Wahl, so ist jeweils den Straßen höherer Kategorie, wie Autobahnen vor Schnellstraßen, diesen vor Bundesstraßen usw. der Vorzug zu geben.
Vor Fahrtantritt muß sich der Berechtigte über den Streckenzustand und über allfällige Umleitungsstrecken und deren Eignung für das Befahren mit der Beförderungseinheit informieren.
An der Beförderungseinheit ist mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so anzubringen, daß das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Diese muß bei schlechten Sichtverhältnissen (Sichtweite nicht mehr als 150 m) und bei Nacht sowie beim Befahren von Tunnelstrecken eingeschaltet sein.An der Beförderungseinheit ist mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so anzubringen, daß das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Diese muß bei schlechten Sichtverhältnissen (Sichtweite nicht mehr als 150 m) und bei Nacht sowie beim Befahren von Tunnelstrecken eingeschaltet sein.
Bei Sperre einer Strecke oder eines Teils davon sind die gekennzeichneten Umleitungsstrecken zu benützen und ist die unter Z 4 genannte Warnleuchte einzuschalten.Bei Sperre einer Strecke oder eines Teils davon sind die gekennzeichneten Umleitungsstrecken zu benützen und ist die unter Ziffer 4, genannte Warnleuchte einzuschalten.
Während der Beförderung muß die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet sein. Das Begrenzungslicht allein darf nicht verwendet werden.
Zwischen hintereinander fahrenden Beförderungseinheiten, die mit organgefarbenen (Anm.: richtig orangefarbenen) Tafeln gekennzeichnet sind, ist auf Autobahnen ein Abstand von mindestens 200 m, auf den übrigen Straßen ein Abstand von mindestens 100 m einzuhalten.Zwischen hintereinander fahrenden Beförderungseinheiten, die mit organgefarbenen Anmerkung, richtig orangefarbenen) Tafeln gekennzeichnet sind, ist auf Autobahnen ein Abstand von mindestens 200 m, auf den übrigen Straßen ein Abstand von mindestens 100 m einzuhalten.
Eine Fahrtunterbrechung ist, ausgenommen verkehrsbedingt oder zur Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, nicht zulässig. Bei einem technischen Gebrechen, einem Unfall oder einem sonstigen unvorhersehbaren Ereignis, das eine Weiterfahrt verhindert, ist dafür Sorge zu tragen, daß so schnell wie möglich die örtliche Sicherheitsdienststelle unter Angabe des Ereignisses, des Standortes sowie der Art und Menge des beförderten Gutes verständigt wird.
Bei erheblicher Sichtbehinderung (Sichtweite unter 100 m) oder gefährlichen Fahrbahnverhältnissen wie Aquaplaning, Glatteis, Schneeglätte, usw. darf die Fahrt nicht angetreten werden bzw. ist das Fahrzeug an der nächstmöglichen geeigneten Stelle so abzustellen, daß keine Verkehrsgefährdung entsteht.
Vom 1. Oktober bis zum 30. April sind Schneeketten, Streumaterial und zumindest eine Schaufel mitzuführen.
Gekennzeichnete Wasserschutzgebiete, Wasserschongebiete und enge Kurven dürfen nur mit besonderer Vorsicht durchfahren werden.
Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge dürfen die Geschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen und Autostraßen, von 60 km/h auf Freilandstraßen und in Tunneln und von 40 km/h innerhalb von Ortsgebieten nicht überschreiten.
Alle sonst von den Landeshauptmännern in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Gewichtsbeschränkungen usw. sind ebenfalls einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12151518
Alte Dokumentnummer
N9198910711L