Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streckenbewilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen.
(2)Absatz 2,Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten gefährlichen Güter bedarf einer Streckenbewilligung durch die Behörde gemäß § 35 Abs. 4 GGSt, wenn die jeweils in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je Beförderungseinheit überschritten werden.Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten gefährlichen Güter bedarf einer Streckenbewilligung durch die Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, GGSt, wenn die jeweils in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je Beförderungseinheit überschritten werden.
(3)Absatz 3,Werden verschiedene im Anhang 1 dieser Verordnung angeführte gefährliche Güter, die gemeinsam befördert werden dürfen, in geringeren Mengen als in der Spalte 4 des Anhanges 1 angegeben ist, in einer Beförderungseinheit befördert, bedarf die Beförderung einer Streckenbewilligung, wenn die Nettomasse der zusammen in einer Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter insgesamt 5 000 kg übersteigt.
(4)Absatz 4,Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung, ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Z 1 at ADR) und tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201 Z 7b und 8b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase in Versandbehältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 Liter je Versandbehälter enthalten sind.Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der geltenden Fassung, ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Ziffer eins, at ADR) und tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201 Ziffer 7 b und 8 b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase in Versandbehältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 Liter je Versandbehälter enthalten sind. (5)Absatz 5,Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase Butan, Propan und Propen der Klasse 2 Z 3b und Gasgemische der Klasse 2 Z 4b ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase oder Gasgemische außerhalb der im Anhang 4 angegebenen Gebiete oder auf einer beim jeweiligen Gebiet angegebenen Strecke befördert werden und ihre Nettomasse 8 000 kg je Beförderungseinheit nicht überschreitet.Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase Butan, Propan und Propen der Klasse 2 Ziffer 3 b und Gasgemische der Klasse 2 Ziffer 4 b, ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der geltenden Fassung bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase oder Gasgemische außerhalb der im Anhang 4 angegebenen Gebiete oder auf einer beim jeweiligen Gebiet angegebenen Strecke befördert werden und ihre Nettomasse 8 000 kg je Beförderungseinheit nicht überschreitet.
Dokumentnummer
NOR12151738
Alte Dokumentnummer
N9198912715H