Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Streckenbewilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Der Antrag auf Streckenbewilligung ist beim Landeshautpmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, zu stellen.Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Streckenbewilligung ist beim Landeshautpmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, zu stellen.
(2)Absatz 2,Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag bei jenem Landeshauptmann zu stellen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ausgangsort der Beförderung gelegen ist. Wird eine Beförderungseinheit in das Bundesgebiet eingebracht, gilt der Ort des Grenzeintrittszollamtes als Ausgangsort der Beförderung.
(3)Absatz 3,Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller hat für den Antrag das Muster im Anhang 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) dieser Verordnung zu verwenden. Dieses ist in allen Ämtern der Landesregierungen und Grenzzollämtern sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzulegen.Der Antragsteller hat für den Antrag das Muster im Anhang 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) dieser Verordnung zu verwenden. Dieses ist in allen Ämtern der Landesregierungen und Grenzzollämtern sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzulegen.
(5)Absatz 5,Reichen die Angaben im Antrag zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.
Dokumentnummer
NOR12151493
Alte Dokumentnummer
N9198822110S