Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.1988 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.198831.08.1998 BGBl. Nr. 20/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streckenbewilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 20/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Antragstellung

Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Streckenbewilligung ist beim Landeshautpmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, zu stellen.

  1. Absatz 2,Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag bei jenem Landeshauptmann zu stellen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ausgangsort der Beförderung gelegen ist. Wird eine Beförderungseinheit in das Bundesgebiet eingebracht, gilt der Ort des Grenzeintrittszollamtes als Ausgangsort der Beförderung.
  2. Absatz 3,Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu stellen.
  3. Absatz 4,Der Antragsteller hat für den Antrag das Muster im Anhang 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) dieser Verordnung zu verwenden. Dieses ist in allen Ämtern der Landesregierungen und Grenzzollämtern sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzulegen.
  4. Absatz 5,Reichen die Angaben im Antrag zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

Gesetzesnummer

10011809

Dokumentnummer

NOR12151493

Alte Dokumentnummer

N9198822110S