Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 85 Rosental Straße von km 51,26 bis km 51,46 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. Juli 1986, BGBl. Nr. 464, bestimmten - Abschnitt „Hangbrücke-Gotschuchen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 85 Rosental Straße von km 51,26 bis km 51,46 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. Juli 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 464, bestimmten - Abschnitt „Hangbrücke-Gotschuchen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12151501
Alte Dokumentnummer
N9198910055H