Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/1999Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | New Delhi |
| |
Das von der Regierung von Indien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Indien | Wien |
| |
Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit bedient werden.
Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12159812
Alte Dokumentnummer
N9199959640L