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Art. 21

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 554/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 21

Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

GESCHEHEN in New Delhi am 26. Oktober 1989 in sechs Urschriften, jeweils zwei davon in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011831

Dokumentnummer

NOR12151608

Alte Dokumentnummer

N9198911369L