Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1989Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Beförderungskapazität
Die bereitzustellende Beförderungskapazität und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien werden zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß den in Artikel 7 und 8 festgelegten Grundsätzen und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vereinbart.
Die so vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Jede Zunahme der bereitzustellenden Beförderungskapazität und/oder der Frequenz der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei zu betreibenden Fluglinien wird in erster Linie zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart und unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden unter Zugrundelegung der geschätzten Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien. Bis zum Abschluß einer solchen Vereinbarung oder Regelung bleiben die bereits in Kraft stehenden Ansprüche hinsichtlich Kapazität und Frequenz maßgebend.
Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien über eine Angelegenheit nicht einigen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung darüber zu erzielen.
Vereinbarungen über die bereitzustellende Beförderungskapazität und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels werden durch Briefwechsel festgelegt. Jede Zunahme der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Frequenz wird von den Luftfahrtbehörden einvernehmlich festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151597
Alte Dokumentnummer
N9198911358L