Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1989Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11
Beistellung von Betriebsinformation
Jede Vertragspartei veranlaßt, daß ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei vor Aufnahme der vereinbarten Fluglinien die Art der Fluglinie, die einzusetzende Luftfahrzeugtype, die Flug- und Tarifpläne und alle anderen relevanten Informationen über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien so lange im voraus, als dies tunlich ist, zur Kenntnis bringt, einschließlich solcher Informationen, die verlangt werden können, um den Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß befolgt werden. Die Bestimmungen dieses Artikels finden in gleicher Weise auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten Fluglinien Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151598
Alte Dokumentnummer
N9198911359L