Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1989Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Statistiken über das in jedem Monat auf ihren Fluglinien zu oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beförderte Verkehrsaufkommen unter Angabe der Ursprungs- und Bestimmungsländer sowie der Ein- und Austrittspunkte dieses Verkehrs. Diese Statistiken werden so bald wie möglich übersandt.
Schlagworte
Ursprungsland, Eintrittspunkt
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151599
Alte Dokumentnummer
N9198911360L