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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1989 — BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1989 BGBl. Nr. 554/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1989,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 554/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder solche angemessene Bedingungen aufzuerlegen, die von ihr als notwendig erachtet werden, falls ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der ersteren Vertragspartei zu befolgen, oder falls, nach Ansicht der ersteren Vertragspartei, die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter denen die Rechte gemäß dem vorliegenden Abkommen gewährt worden sind. Dies findet auch dann Anwendung, wenn die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 nicht befolgt werden. Eine solche Maßnahme darf erst nach Beratungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 16 des vorliegenden Abkommens gesetzt werden, es sei denn, daß eine sofortige Aussetzung von Bewilligungen oder die Auferlegung von Bedingungen notwendig ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hintanzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011831

Dokumentnummer

NOR12151591

Alte Dokumentnummer

N9198911352L