Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.1989 — BGBl. Nr. 447/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.1989 BGBl. Nr. 447/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postdienste - Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1989,

Typ

Vertrag – Malteser Ritterorden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 447/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 10

Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt das Abkommen jeweils für ein Jahr verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1989

in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

10011839

Dokumentnummer

NOR12151736

Alte Dokumentnummer

N9198912680H