Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postdienste - Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1989Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1989,
Typ
Vertrag – Malteser Ritterorden
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 10
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt das Abkommen jeweils für ein Jahr verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt.
Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1989
in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12151736
Alte Dokumentnummer
N9198912680H