Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postdienste - Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1989Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1989,
Typ
Vertrag – Malteser Ritterorden
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 7
Haftung
(1)Absatz eins,Der Absender einer Sendung haftet für jeden Schaden an Personen oder Sachen, der auf sein Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2,Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden verzichtet auf jede Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung in der Beförderung von Briefen und Postkarten, die mit seinen Briefmarken freigemacht sind, sowie auf Schadenersatz für sonstige Mängel, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.
Dokumentnummer
NOR12151733
alte Dokumentnummer
N9198912677H