Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postdienste - Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1989Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1989,
Typ
Vertrag – Malteser Ritterorden
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 6
Vergütung
(1)Absatz eins,Für jeden mit einer Sammelsendung an das österreichische Postamt 1150 Wien gemäß Artikel 3 übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden die jeweils geltende österreichische Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw. eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.
(2)Absatz 2,Die während eines Kalenderjahres gemäß Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.
(3)Absatz 3,Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.
Dokumentnummer
NOR12151732
alte Dokumentnummer
N9198912676H