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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1989 — BGBl. Nr. 447/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1989 BGBl. Nr. 447/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Postdienste - Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1989,

Typ

Vertrag – Malteser Ritterorden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 447/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 6

Vergütung

  1. Absatz eins,Für jeden mit einer Sammelsendung an das österreichische Postamt 1150 Wien gemäß Artikel 3 übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden die jeweils geltende österreichische Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw. eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.
  2. Absatz 2,Die während eines Kalenderjahres gemäß Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.
  3. Absatz 3,Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.

Gesetzesnummer

10011839

Dokumentnummer

NOR12151732

alte Dokumentnummer

N9198912676H